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Allgemeine Ausstellungsbedingungen der EuroMold
1. Veranstaltung
„EuroMold 2013“
Weltleitmesse für Werkzeug- und Formenbau, Design und Produktentwicklung.
Messegelände Frankfurt, 03. - 06. Dezember 2013, Frankfurt/Main.
2. Messethema/Angebot
Weltleitmesse für Werkzeug- und Formenbau, Design und Produktentwicklung in Deutschland. Messethema: „Von der Idee über die Verarbeitung bis zum Produkt, vom Design über den Prototyp bis zur Serie.“ Simultaneous Engineering. Aussteller sind: Werkzeughersteller (Kunststoff, Metall, Glas usw.), Formenbauer, Modellbauer, Prototypenhersteller, Industriedesigner, Produktentwickler, Konstruktionsbüros, Rohstoffhersteller, Verarbeiter, Normalienhersteller, Heißkanalhersteller, Werkzeugzubehör-Anbieter, Werkzeugmaschinenhersteller, Peripheriegeräte-Anbieter, Dienstleister für Be- und Nachbearbeitung, Anbieter von generativen Fertigungstechniken (Rapid Prototyping, Stereolithographie, etc.), Anbieter von CAD/CAE/CAM/ CIM-Techniken, Computerhersteller und Softwarehäuser, Prüfgerätehersteller, Hochschulinstitute, Öffentliche Institutionen, ISO 9000 Zertifizierer, Verbände, europäische Institutionen, Verlage und alle Anbieter von neuen Technologien für Werkzeug- und Formenbau, Design und Produktentwicklung. Andere Unternehmen werden vom Veranstalter zur Teilnahme zugelassen, sofern deren Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen.
3. Termine, Auf-/Abbau
Messedauer: Dienstag, 03.12.2013 bis Freitag, 06.12.2013. Die Termine für den Auf- und Abbau entnehmen Sie bitte dem Aussteller-Handbuch.
4. Veranstalter
DEMAT GmbH,
Postfach 110 611
D-60041 Frankfurt
Tel. 069 - 274 003 - 0
Fax 069 - 274 003 - 40
» euromold(at)demat(dot)com
» www.euromold.com
ist der Veranstalter der EuroMold 2013 (nachfolgend Veranstalter genannt). Der Veranstalter ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen.
5. Anmeldung zur Teilnahme
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen, die allgemeine, bestehende Haus- und Platzordnung und die gültigen technischen Richtlinien des Messegeländes Frankfurt als verbindlich an. Die Anmeldung soll auf den vorgesehenen Formularen erfolgen. Briefliche, mündliche und telefonische Anmeldungen sind im Ausnahmefall zulässig und für den Anmeldenden verbindlich. Bei Unterschrift der Anmeldung durch einen Dritten (z.B. selbständiger Handelsvertreter) haftet dieser für alle aus der Anmeldung und der Ausstellungsbeteiligung entstehenden Verbindlichkeiten mit der ausstellenden Firma zusammen als Gesamtschuldner.
6. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller entscheidet allein der Veranstalter. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz. Der Veranstalter nimmt Anträge entgegen und entscheidet über ihre Zulassung, ohne seine Entschlüsse begründen zu müssen. Spätestens mit Erhalt der ersten Teilrechnung zur Standmiete ist der Aussteller zugelassen. Die Freigabe zur Benutzung ihrer Stände erhalten nur Teilnehmer, die ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachgekommen sind. Praktische Vorführungen, die der Darstellung der Leistungsfähigkeit von Anlagen und Verfahren dienen, sind mit besonderer Genehmigung durch den Veranstalter zugelassen. Die entstehende Belastung durch Geruch, Staub, Lärm oder ähnliches ist auf ein Minimum zu reduzieren. Vorführungen, die das Arbeiten an Nachbarständen belasten, sind nur zu bestimmten, mit dem Veranstalter verabredeten Zeiten zugelassen. Der Veranstalter bestimmt für die Veranstaltung insbesondere die Zusammensetzung nach Branchen und Produktgruppen sowie deren Gewichtung und ist berechtigt, bei der Zulassung auch die Zusammensetzung der Aussteller nach internationaler Herkunft, Unternehmensstruktur, Wirtschaftsstufen und anderen sachlichen Merkmalen zu berücksichtigen. Er ist an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen nicht gebunden. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände, die den von ihm gesetzten Veranstaltungszielen nicht entsprechen, jederzeit von der Zulassung bzw. der Präsentation auszuschließen.
7. Bar- Verkaufsregelung
Der Barverkauf (Direktverkauf) von Exponaten etc. ist nicht zulässig. Es kann in besonderen Fällen, d.h. bei einer rechtzeitigen Anfrage, im Einzelfall eine Sondergenehmigung erteilt werden.
8. Standvermietung
Der Aussteller erhält nach Zulassung seiner Anmeldung eine schriftliche Bestätigung unter Angabe der zugewiesenen Standfläche. Eine auch nur teilweise Übertragung der Rechte aus der Zulassung auf Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung. Bei der Aufnahme eines Mitausstellers wird eine pauschale Teilnahmegebühr von 690,–€ fällig. Weitere durch den Aussteller am Stand vertretene Firmen entrichten eine Zulassungsgebühr in Höhe von 690,–€. Wird eine nicht genehmigte Untervermietung, Überlassung oder Mitausstellerschaft festgestellt, sind 50 Prozent der Beteiligungskosten (Standmiete und Werbebeitrag) durch den Standinhaber zusätzlich zu entrichten. Schadensersatzansprüche jeder Art, auch aus Fehlern in der Standvermittlung, können nicht geltend gemacht werden. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Gänge in den Hallen zu verlegen bzw. zu ändern. Ein Anspruch irgendwelcher Art kann daraus oder aus der Lage eines Standes nicht geltend gemacht werden. Die Bereitstellung der Stände erfolgt nach ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Größe besteht – unabhängig von einem im Anmeldeformular gegebenenfalls eingetragenen Plazierungsvorschlag – nicht. (Alle Preise zzgl. 19% MwSt.)
9. Zahlungsbedingungen
50% der Standmiete und der Werbekostenbeitrag sind nach Anmeldung und erfolgter Standzuteilung fällig. Nur bei nicht erfolgter Standzuteilung reduziert sich der Betrag auf 30% der Standmiete. Nach Zuteilung der Standfläche sind weitere 20% der Standmiete und der Werbekostenbeitrag zu zahlen. Der verbleibende Rest in Höhe von 50% der Standmiete ist spätestens 8 Wochen vor Ausstellungsbeginn zahlbar. Mit der abschließenden Rate in Höhe von 50% der Standmiete sind auch alle weiteren Entgelte für Fertigstandsysteme und Nebenkosten zahlbar. Die vollständige Zahlung der Standmiete und des obligatorischen Werbebeitrages sowie sonstiger Gebühren sind Voraussetzung für den Bezug des Standes. Wenn die Standmiete und der obligatorische Werbebeitrag nicht fristgemäß beim Veranstalter eingegangen sind, verliert der Aussteller, unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung, den Anspruch auf Teilnahme an der Messe. Der Veranstalter ist berechtigt, den abgeschlossenen Teilnahmevertrag mittels Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift des Ausstellers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete zu kündigen, wenn die Standmiete nicht oder nur teilweise bis zu den festgelegten Zahlungsfristen eingegangen ist. Drei Tage nach Aufgabe des Einschreibens ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die gekündigte Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Der Ausschluß von künftigen Veranstaltungen ist zulässig; ein Schadenersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 13% zu berechnen. Der Mieter haftet auf jeden Fall für seine Miete. Sollte die bereits eröffnete Messe infolge höherer Gewalt abgebrochen werden, so ist der Veranstalter zur Rückzahlung von Mieten oder Teilen davon nicht verpflichtet. (Alle Preise zzgl. 19% MwSt.)
10. Beanstandungen
Beanstandungen von Standvermietungen oder Standmietrechnungen müssen schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt erfolgen; falls die Vermietung unmittelbar vor der Ausstellung erfolgt, spätestens bis zum Vortage der Ausstellung. Spätere Beanstandungen irgendwelcher Art können nicht anerkannt werden. Für alle nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen räumt der Aussteller dem Veranstalter ein Pfandrecht an dem Ausstellungsgut und sonstigen in das Ausstellungsgelände eingebrachten Gegenständen ein. Der Veranstalter hat das Recht, diese Gegenstände unverzüglich zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste des Pfandgutes.
11. Rücktritt von der Anmeldung
A. Die Anmeldung zur EuroMold 2013 ist verbindlich. Bis zur Zulassung ist ein Rücktritt von der Anmeldung ausnahmsweise mit der Maßgabe möglich, daß als Rücktrittsgebühr 25% der Standmiete und der Werbekostenbeitrag gezahlt wurden. Nach erfolgter Zulassung ist ein Rücktritt von der Anmeldung oder eine Reduzierung der Standfläche nicht mehr möglich. Die volle Standmiete und der Werbekostenbeitrag sind zu zahlen. Bei Rücktritt ab 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 25% des Standflächenpreises fällig.
B. Die Stornierung von bestellten Fertigstandsystemen (und Mietmobiliar) ist in-nerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung mit der Maßgabe möglich, daß eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Bestellwertes gezahlt wird. Eine spätere Stornierung setzt die Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 50% des Bestellwertes voraus. Ab 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen.
C. Für Mitaussteller gilt, daß eine Stornierung oder Kündigung oder eine sonstige Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Teilnahme an der EuroMold nicht möglich ist. Unbeschadet eines Fernbleibens ist die volle Mitausstellergebühr zu zahlen. (Alle o.g. Preise zzgl. 19% MwSt.)
12. Beziehen und räumen der Stände
Der Aufenthalt auf dem Messegelände ist Ausstellern eine Stunde vor und eine Stunde nach den offiziellen Öffnungszeiten gestattet. Der Aussteller kann seinen Stand beziehen, soweit der Veranstalter diesen freigegeben hat. Für Beschädigungen und Verlust am vermieteten Gut haftet der Aussteller. Der Aussteller verpflichtet sich mit der Abgabe seiner Teilnahmeanmeldung, seinen Ausstellungsstand rechtzeitig vor Ausstellungsbeginn zu beziehen und ihn bis zum offiziellen Messeschluß besetzt zu halten. Räumt er seinen Ausstellungsstand vorzeitig, ganz oder teilweise, oder bezieht er seinen Stand nicht oder nicht rechtzeitig, so verpflichtet er sich unabhängig von der bezahlten Standmiete und dem Werbekostenbeitrag, zusätzlich einen Betrag in Höhe von - 2500,– € als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Termine für Auf- und Abbau ergeben sich aus den „Technischen Richtlinien“. Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind nur in Ausnahmefällen und nur entgeltlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Die Gestaltung und Ausstattung der Stände ist Angelegenheit der Aussteller. Im Interesse eines guten Gesamtbildes sind die Richtlinien der Messeleitung zu befolgen, insbesondere darf das Bild der Halle und der Nachbarstände nicht beeinträchtigt werden. Sichtbare Rück- und Seitenwände von Ständen, Ausstellungsgegenständen oder Schildern müssen sauber verkleidet werden. Die Standhöhe von max. 2,50 m darf nur mit besonderer Genehmigung der Messeleitung über- bzw. unterschritten werden. Aussteller, die keinen Stand aufbauen, müssen ihren Stand mindestens mit weißen Rück- und Seitenwänden ausstatten. Die Stände sind durch den Veranstalter nicht durch Wände voneinander abgeteilt. Sind Stände nach dem Abbauschlußtermin noch nicht geräumt und abgebaut, werden sie auf Kosten des Ausstellers entfernt. Bei Haftungsausschluß für Verlust und Beschädigung werden die Gegenstände beim Ausstellerspediteur eingelagert. Bei Verlegung von Teppichen muß rückstandsfreies Klebeband verwandt und entfernt werden, ansonsten berechnet die beauftragte Reinigungsfirma dem Aussteller das Entfernen selbstklebender Teppichfliesen und der Klebebänder.
13. Beleuchtung, Strom, Gas, Wasser und Luftdruck
Für die allgemeine Beleuchtung der Hallen sorgt der Veranstalter. Die Kosten für die Installation von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsanschlüssen etc. für die einzelnen Stände sowie die Kosten für den Verbrauch von Gas, Wasser und Elektrizität etc. werden den Ausstellern gesondert berechnet. Kosten für Ringleitungen werden anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von der Ausstellungsleitung zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden. Anschlüsse von Maschinen und Geräten, die nicht zugelassen sind, den Bestimmungen des VDE nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Luft-, Wasser- und Stromversorgung etc.
14. Akustische Übertragungen / Werbung
Dem Aussteller stehen die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke, jedoch nur für die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter zur Verfügung. Lautsprecheranlagen, Video, Musik- und Lichtbilddarstellungen jeder Art auf dem Stand sind genehmigungspflichtig. Der Antrag muß spätestens 8 Wochen vor Ausstellungsbeginn gestellt werden. Die Lautstärke von Musikuntermalungen und Ansagen ist durch Verwendung geeigneter technischer Mittel, wie z.B. Anbringung mehrerer Lautsprecher mit geringer Wattstärke in Kopfhöhe so abzustimmen, daß sie nicht über den eigenen Stand hinausdringt. Kurzzeitige Sonderpräsentationen mit höherem Schallpegel sind nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Veranstalters möglich. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standbeleuchtung unterbrochen werden. Irgendein Anspruch auf Ersatz des durch die Stromzufuhr entstandenen mittel- oder unmittelbaren Schadens des Ausstellers besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschrift hat der Aussteller. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf noch vor dem Messegelände zulässig. Darunter fallen auch Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, wie z.B. Prospekten, Plakaten, Aufklebern usw. in den Hallengängen, auf dem Messegelände, in unmittelbarer Nähe des Messegeländes sowie auf den messebezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen und Preisausschreiben außerhalb des Standes. In Ausnahmefällen dürfen innerhalb des Standes Ballons, sofern sie mit Sicherheitsgas gefüllt sind, nach vorheriger Genehmigung der Branddirektion:
Branddirektion Frankfurt
Hanauer Landstraße 77
60314 Frankfurt am Main
Tel. (069) 21 27 25 08
sowie der Messe Frankfurt, Veranstaltungstechnik und dem Veranstalter verwendet werden.
15. Bewachung/Haftungsausschluss, Versicherung/Unfall
Die allgemeine Bewachung der Messehallen und die Kontrolle der Eingänge übernimmt der Veranstalter. Mit der offiziellen Beendigung der Messe am Schlußtag endet diese allgemeine Bewachung. Von diesem Zeitpunkt an hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Sonderwachen dürfen nur durch die beauftragte Wachgesellschaft gestellt werden. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für irgendwelche während der Messe, des Auf- und Abbaus und des An- und Abtransports eintretenden Schäden, Verluste usw. an ausstellereigenem oder angemietetem Gut. Durch die von dem Veranstalter übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluß der Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt. Der Veranstalter haftet nur im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflicht und schließt somit jegliche Haftung für darüber hinausgehende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf dem Veranstaltungsgelände, Hallen, Freigelände, Parkebenen, Wegen usw. entstehen, aus. Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die durch Feuer, Wasser, Explosion, Demonstrationen, Gewaltanschläge, Unwetter sowie andere Formen wie höhere Gewalt oder durch Diebstahl, Einbruch, Versagen von Versorgungsanlagen (wie Strom, Gas, Wasser) und ähnliche Ursachen eintreten. Eine ausreichende Versicherung gegen alle in Frage kommenden Gefahren (bes. Diebstahl von Ausstellungsgut) ist vom Aussteller vorzunehmen. Der Aussteller darf nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.6.1968 (Gerätesicherheitsgesetz) technische Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte) nur aufstellen oder vorführen, wenn sie nach den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzvorschriften, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsvorschriften und anderen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen oder durch alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen so ausgestattet sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit geschützt sind. Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen bei Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die von der Messe Frankfurt erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten, dem Gewerbeaufsichtsamt, dem Bauaufsichtsamt und den Ordnungsbehörden sowie dem Veranstalter ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Der Veranstalter ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Er ist befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Er kann den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach seinem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung darstellt oder wenn andere Aussteller oder Besucher dadurch gestört oder belästigt werden. Die Entscheidung des Veranstalters ist endgültig. Der Aussteller ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen, wie z.B. Smogverordnungen, Notstandsgesetze usw., zu befolgen. Der Aussteller haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seinen Standaufbau, seine Standeinrichtungen, seine Ausstellungsgüter und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie Beauftragten entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind alle diese durch den Aussteller rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und auf dem Stand bereitzuhalten. Das Versicherungsrisiko wird nicht vom Veranstalter getragen.
16. Höhere Gewalt und Ausschluss des Schadenersatz
Der Veranstalter ist bei Vorliegen von ihm nicht verschuldeter zwingender Gründe oder im Falle der höheren Gewalt berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verlegen, zu verkürzen oder zu verlängern. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadensersatz. Findet die Messe aus den vorgenannten Gründen, also ohne Verschulden des Veranstalters nicht oder nicht zu den vorgesehenen Terminen statt, so kann der Veranstalter bis zu 25 % der Standmiete als allgemeine Kostenentschädigung verlangen. Höhere Einzelbeträge kann der Veranstalter nur dann fordern, wenn der Aussteller besondere, zusätzliche, kostenpflichtige Ausführungsarbeiten in Auftrag gegeben hat. Sollte die bereits eröffnete Ausstellung infolge höherer Gewalt oder sonstiger zwingender Gründe wie z.B. Einwirkung Dritter, Demonstrationen, Gewaltanschläge, Unruhen, Kriegs-, Feuer-, Wasser- oder Umweltschäden abgebrochen werden, so ist der Veranstalter zur Rückzahlung von Mieten oder Teilen davon nicht verpflichtet. Der Veranstalter hat das Recht, ohne Anerkennung irgendwelcher Schadensersatzansprüche die Ausstellung abzusagen oder zu verändern. Für den Fall, daß die Ausstellung ganz abgesagt werden muß, werden unter Ausschluß jedes Schadenersatzanspruchs die bezahlten Mieten, abzüglich der bis dahin für die Vorbereitung entstandenen Kosten, (minimum 25 %) zurückerstattet.
17. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält Aussteller-Ausweise entsprechend der Standgröße (Nähere Einzelheiten siehe Technische Richtlinien).
18. Reinigung
Die Messeleitung sorgt für die Reinigung der Hallen und des Freigeländes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller und muß täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein.
19. Ausstellungsgut
Es dürfen nur solche Gegenstände und Leistungen ausgestellt werden, die im Produktverzeichnis aufgeführt bzw. in der Zulassung von der Ausstellungsleitung schriftlich genehmigt wurden. Nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Ausstellungsobjekte und Leistungen können durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Falls von einem Aussteller wiederholt nicht genehmigte Exponate und Leistungen angeboten werden, hat die Ausstellungsleitung das Recht, den Stand zu schließen. Das gleiche gilt für Gegenstände, die durch Aussehen, Geruch, Geräusch oder offensichtliche Mangelhaftigkeit als ungeeignet anzusehen sind.
20. Technische Richtlinien
Die Aussteller werden nach der Standzuteilung durch die „Technischen Richtlinien“ über alle Fragen der Durchführung dieser Ausstellung unterrichtet. Insbesondere werden Fragen des Aufbautermins, der Standgestaltung, der Anlieferung von Messegütern, Speditionsvorschriften, Energieanschlüssen u.a.m. behandelt. Die „Technischen Richtlinien“ sind Bestandteil der Ausstellungsbedingungen.
21. Fotografieren, Filme, Tonaufnahmen
In allen Hallen besteht Fotografier-, Film- und Tonaufnahmeverbot. Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von dem Veranstalter zugelassenen Personen gestattet.
22. Mündliche Vereinbarungen
Mündliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
23. Verjährung
Alle etwaigen Ansprüche des Ausstellers aus dem mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vertrag sowie außervertragliche Ansprüche sind spätestens 8 Tage nach Abschluß der Ausstellung mit eingeschriebenem Brief anzumelden. Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlußtag der Veranstaltung fällt.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Aussteller und Veranstalter ist Frankfurt/Main. Für die Auslegung des Vertrages gilt der deutsche Text. In Fällen von Streitigkeiten ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht anzuwenden.
25. Abschlussbestimmungen
Der Veranstalter übt auf dem Ausstellungsgelände Hausrecht aus. Verkehrsvorschriften: Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist jederzeit Folge zu leisten. Fahrzeuge dürfen nur auf den vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Das Parken vor Hallentoren und Eingängen ist untersagt. Jeder Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen, die zusätzlichen, vom Veranstalter getroffenen Verfügungen sowie gegen die für die Veranstaltung geltenden öffentlich-rechtlichen, und besonders die Sicherheitsvorschriften, kann ohne vorherige Mahnung den Ausschluß des zuwiderhandelnden Ausstellers zur Folge haben, und zwar nach alleinigem Ermessen des Veranstalters. Der Abtransport von verkaufter Ware während der Ausstellung kann nur nach vorheriger Zustimmung durch den Veranstaltungsleiter mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung erfolgen. Der Stand muß mit den dafür angemeldeten Waren während der ganzen Dauer der Messe belegt sein. Durch Unterzeichnung der Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten oder Beauftragten vorstehende Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen, die ortspolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Hausordnung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen ungültig sein, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit im übrigen keinen Einfluß.